Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
Eine wichtige Frage bei Bewerbungen ins höhere Fachsemester bzw. Ortswechseln, Fach- und Studiengangswechseln und bei Auslandsaufenthalten oder Bewerbungen aus dem Ausland ist die Frage nach der Anerkennung oder Anrechnung extern erbrachter Leistungen. Der folgende Artikel behandelt die Vorgehensweisen bei der Anerkennung von extern erbrachten Leistungen für die Hamburger Lehramtsstudiengänge.
Wichtiger Hinweis für BewerberInnen (StudienanfängerInnen): Die Anerkennung ausländischer Schulbildung bei der Bewerbung als StudienanfängerIn wird in diesem Artikel nicht besprochen. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie unter http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/international/studium-mit-abschluss/anerkennung-auslaendischer-schulbildung.html
Wichtiger Hinweis für BewerberInnen (HochschulwechslerInnen): Die Anerkennung extern erbrachter Leistungen wird an der Universität Hamburg grundsätzlich erst nach der Immatrikulation durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, extern erbrachte Leistungen vor der Immatrikulation verbindlich hinsichtlich ihrer Anerkennbarkeit für einen Teilstudiengang prüfen zu lassen. Sie können allerdings bei den für den betreffenden Teilstudiengang zuständigen Fachbereichen eine unverbindliche Einschätzung erfragen. Ansprechpartner in den Fachbereichen finden Sie in dieser Übersicht über alle dezentralen Ansprechpartner im Lehramt.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Informationen zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Hamburg
- Besonderheiten der Anerkennung im Lehramtsstudium
- Anerkennungsprozesse in den Teilstudiengängen
- Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer/Wirtschaftswissenschaften
- Betriebswirtschaftslehre (für Studierende mit gewerblicher Fachrichtung)
- Bildende Kunst
- Biologie
- Chemie/Chemietechnik/Ernährungs- und Haushaltswissenschaft/Kosmetikwissenschaften/Gesundheitswissenschaften
- Elektrotechnik-Informationstechnik
- Erziehungswissenschaften
- Geographie
- Geschichte
- Mathematik
- Medientechnik
- Musik
- Philosophie
- Physik
- Sozialwissenschaften
- Quellen
1. Allgemeine Informationen zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Hamburg
Rechtlich zentral für die Anerkennung extern erbrachter Leistungen die Frage der Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Leistungen zu entsprechenden Leistungsanforderungen des Studiengangs, für den sie anerkannt werden sollen. Generell gilt für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Hamburg der §40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes, der wie folgt lautet:
§ 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.
(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.
[...]
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
Ob eine erbrachte Leistung einer Leistungsforderung des Studiengangs für den sie anerkannt werden soll, gleichwertig ist, entscheiden die Fachbereiche, die den jeweiligen Studiengang anbieten. An den Fachbereichen liegt die Verantwortlichkeit für die Anerkennung von Leistungen in der Regel bei dem für den Studiengang, für den die Leistungen anerkannt werden sollen zuständigen Prüfungsausschuss, hier gibt es aber vereinzelt Abweichungen. Eine Erläuterung der rechtlichen Grundlagen der Anerkennung sowie eine Reihe von Fallbeispielen finden sich in der Handreichung zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen des Referats 31 - Qualität und Recht. Besonders wichtig ist hier der Hinweis darauf, dass die Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Leistungen nicht von den Studierenden nachgewiesen werden muss, sondern umgekehrt die Pflicht des Nachweises der fehlenden Gleichwertigkeit im Falle der Nicht-Anerkennung bei den Prüfungsausschüssen liegt.
2. Besonderheiten der Anerkennung im Lehramtsstudium
Die im oben zitierten §40 HRG festgehaltenen Bestimmungen bezüglich der Anerkennung finden in den Lehramtsstudiengängen Berücksichtigung im §8 der Prüfungsordnung für die Abschlüsse „Bachelor of Arts“ und „Bachelor of Science“ in den Lehramtsstudiengängen sowie im §8 der Prüfungsordnung für den Abschluss „Master of Education“ in den Lehramtsstudiengängen. Demnach werden auch den Prüfungsordnungen zufolge gleichwertige Leistunge grundsätzlich anerkannt, wobei laut der Prüfungsordnung BA/BSc gleichwertige Leistungen „nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Teilstudiengangs im Wesentlichen entsprechen“ müssen. Ob diese Forderung erfüllt ist, entscheiden wiederum die zuständigen Prüfungsausschüsse.
Die wichtigste Besonderheit in allen Lehramtsstudiengängen besteht darin, dass die Anerkennung externer Leistungen zwar inhaltlich durch die für den jeweiligen Teilstudiengang zuständigen Fachbereiche erfolgt, formal aber über das Zentrale Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen (ZPLA) geschieht, da dort die anerkannten Leistungen in STiNE verwaltet werden. Das bedeutet, dass alle Anträge auf Anerkennung nach der Bearbeitung durch die zuständigen Fachbereiche an das ZPLA weitergeleitet werden müssen. Das ZPLA stellt für die Anerkennung von Leistungen ein Formular bereit, das für den Prozess der Anerkennung verwendet werden muss. Veranschaulicht verlaufen Anerkennungsprozesse in den Lehramtsstudiengängen also wie folgt:
gelb = Studierende rot = Anerkennungsbeauftragte der Fachbereiche (i.d.R. die für den Teilstudiengang zuständigen Prüfungsausschüsse) blau = ZPLA
Die ersten beiden Schritte, die durch die Studierenden, die den Antrag auf Anerkennung stellen durchzuführen sind, sowie der letzte Schritt, der durch das ZPLA erfolgt, laufen bezüglich aller Teilstudiengänge gleich ab. Unterschiede in den Abläufen bestehen aber bei den für die Anerkennung zuständigen Stellen in den Fachbereichen, daher werden diese unten einzeln erläutert.
Ein grundsätzliche Ausnahme von dem oben dargestellten Ablauf stellt die Anerkennung von Praktika bzw. einer Berufsausbildung als Voraussetzung für das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen dar, daher wird dieser Sonderfall im Folgenden kurz erläutert.
2.1 Anerkennung von Praktika bzw. einer Berufsausbildung (Lehramt an Beruflichen Schulen)
Die Zulassung zum Lehramt an Beruflichen Schulen setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Prüfungszeugnis der Handels- bzw. Handwerkskammer o. ä.) in der gewählten berufskundlichen Fachrichtung voraus. Als Berufsausbildung gilt der Abschluss im dualen System (Betrieb und Schule). Berufsabschlüsse auf der Basis von Berufsfachschulen werden nicht ohne weiteres anerkannt.
Ersatzweise kann die erforderliche betriebliche Praxis auch durch ein mindestens zwölfmonatiges Betriebspraktikum nachgewiesen werden, was allerdings die Anerkennung dieses Praktikums für die angestrebte berufliche Fachrichtung vorausssetzt. Ebenso ist in Zweifelsfällen zum inhaltlichen Zusammenhang zwischen der angestrebten beruflichen Fachrichtung und der abgeschlossenen Ausbildung eine Anerkennung erforderlich.
Anerkennungen dieser Art erfolgen im Gegensatz zu dem oben dargestellten Prozess direkt über das ZPLA. Anträge auf Anerkennung beruflicher Praxis müssen daher direkt beim ZPLA eingereicht werden. Alle Zeugnisse, Arbeitsnachweise usw. müssen amtlich beglaubigt sein. Im Falle von Bescheinigungen in einer Fremdsprache müssen die Nachweise in deutscher Übersetzung, ebenfalls beglaubigt, vorgelegt werden.
Detaillierte Informationen bezüglich der Anforderungen an Praktika hinsichtlich ihrer Anerkennbarkeit sowie zum inhaltlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildungen und beruflichen Fachrichtungen sind auf den Informationsseiten des ZPLA zu finden. Anfragen zur Anerkennung beruflicher Praxis beantwortet das ZPLA unter anerkennung-lab"AT"verw.uni-hamburg.de.
2.2 Wechsel des Lehramtstyps oder des Unterrichtsfachs innerhalb der Universität Hamburg
Wird von Studierenden, die bereits an der Universität Hamburg für einen Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, der Lehramtstyp oder ein Unterrichtsfach gewechselt, ist es möglich, bereits studierte Module für den neuen Lehramtstyp bzw. das neue Unterrichtsfach anzurechnen. Bitte wenden Sie sich an die Studienbüros Ihrer Teilstudiengänge (Erziehungswissenschaften und die Unterrichtsfächer) für weitere Informationen. Ggf. müssen die Leistungen nach den unten beschriebenen Verfahren anerkannt werden. Das ZPLA ordnet die Module dann neu zu, bzw. trägt die Anerkennungen ein.
3. Anerkennungsprozesse in den Teilstudiengängen
Im Folgenden wird die Vorgehensweise bezüglich der Anerkennung in den Teilstudiengängen jeweils kurz geschildert. Wichtig ist hierbei, dass in jedem Fall das ausgefüllte Formular des ZPLA sowie Kopien der Nachweise über die anzuerkennenden Leistungen erforderlich sind. Zudem müssen die Originale der Nachweise bei den zuständigen Stellen der Teilstudiengänge vorgelegt werden. Eine Übersicht der Kontaktdaten der für Anerkennungsfragen in den Teilstudiengängen zuständigen Stellen und Personen, die unten genannt werden, findet sich in dieser Übersicht über alle dezentralen Ansprechpartner im Lehramt.
3.1 Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer/Wirtschaftswissenschaften
Alle Informationen zur Anerkennung im Handelslehramt finden Sie auf dessen Homepage im Menüpunkt „Themen im Studium“ und dort im Unterpunkt „Anerkennungen“.
3.2 Betriebswirtschaftslehre (für Studierende mit gewerblicher Fachrichtung)
Zuständig für die Anerkennung ist das Studienbüro Sozialökonomie. Für eine Anerkennung müssen neben dem ausgefüllten Formular des ZPLA folgende Unterlagen beim Studienbüro Sozialökonomie eingereicht werden: Schriftlicher Antrag, Transcript of Records, Modul- bzw. Lehrveranstaltungsbeschreibungen der extern erbrachten Leistungen und ggf. ein Learning Agreement (im Falle eines Auslandsstudiums). Der genehmigte oder abgelehnte Antrag wird vom Studienbüro Sozialökonomie an das ZPLA weitergeleitet.
3.3 Bildende Kunst
Der Antrag auf Anerkennung wird beim Büro für Studierendenangelegenheiten der HFBK eingereicht. Für den Antrag wird an der HFBK nicht das Formular des ZPLA verwendet, sondern das Anerkennungsformular der HFBK. Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens werden die Unterlagen vom Büro für Studierendenangelegenheiten der HFBK an das ZPLA weitergeleitet.
3.4 Biologie
Anträge auf Anerkennung werden bei dem zuständigen Studienkoordinator gestellt. Dazu ist die Sprechstunde aufzusuchen oder ein individueller Termin zu vereinbaren. Einzureichen sind das Formular des ZPLA sowie ein offizielles Transcript of Records oder äquivalente aussagekräftige Bescheinigungen über die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen (im Original und in Kopie). Über die Anerkennung entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss für den Bachelor-Teilstudiengang Biologie.
3.5 Chemie/Chemietechnik/Ernährungs- und Haushaltswissenschaft/Kosmetikwissenschaften/Gesundheitswissenschaften
Zuständig für Anerkennungsprozesse ist das Studienbüro Chemie. Im Studienbüro werden Nachweise über die anzuerkennenden Leistungen in Form von Scheinen oder eines Transcript of Records vorgelegt und das Formular des ZPLA eingereicht. Das Studienbüro leitet die Unterlagen dann an den Prüfungsausschuss weiter, der (in der Regel in wenigen Tagen) über die Anerkennung entscheidet. Anschließend werden die Unterlagen an das ZPLA weitergegeben.
Hinweis zu den beruflichen Fachrichtungen: Zur Anerkennung von Berufsausbildungen und beruflicher Praxis für die Studierenden des Lehramts an Beruflichen Schulen vgl. den Abschnitt Anerkennung von Praktika bzw. einer Berufsausbildung oben.
3.6 Elektrotechnik-Informationstechnik
Die Anerkennung von Studienleistungen für die berufliche Fachrichtung Elektrotechnik-Informationstechnik erfolgt am Institut für Technik, Arbeitsprozesse und Berufliche Bildung der TUHH. Für den Antrag auf Anerkennung werden benötigt: Das Anerkennungsformular des ZPLA, die Nachweise über die anzuerkennenden Leistungen sowie ein separates Formular zur Zuordnung der anzuerkennenden Leistungen zu den Modulen des Teilstudiengangs Elektrotechnik/Informationstechnik (erhältlich im Sekretariat des Instituts für Technik, Arbeitsprozesse und Berufliche Bildung). Diese Unterlagen sind zu einem Termin mit dem zuständigen Koordinator, der ebenfalls beim o.g. Sekretariat vereinbart wird, mitzubringen. Der Koordinator prüft und entscheidet über die vorläufige Anerkennung anhand der Auflistung und der Nachweise.
3.7 Erziehungswissenschaften
Anträge auf Anerkennung von Leistungen in den erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengängen stellen Sie beim Studien- und Prüfungsbüro der Fakultät für Erziehungswissenschaft. Alle Informationen zu den Abläufen, den einzureichenden Unterlagen und Ansprechpartnern finden Sie hier.
3.8 Geographie
Anträge auf Anerkennung werden beim Studienbüro Geowissenschaften eingereicht. Neben dem ausgefüllten Formular des ZPLA müssen dabei ein Ausdruck des Leistungskontos bzw. ein Transcript of Records sowie die entsprechenden Leistungsnachweise eingereicht werden. Der Antrag wird anschließend vom zuständigen Prüfungsausschuss bearbeitet, der entscheidet, ob und für welche Module die extern erbrachten Leistungen anerkannt werden können.
3.9 Geschichte
Anträge auf Anerkennung erfolgen, indem das ausgefüllte Formular des ZPLA sowie die Leistungsnachweise der anzuerkennenden Leistungen beim Prüfungsamt des Fachbereichs Geschichte eingereicht werden. Das Prüfungsamt gibt die Unterlagen weiter an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. den/die Anerkennungsbeauftragte(n), die über die Anerkennung entscheiden. Nach der Anerkennung wird das Anerkennungsformular mit Kopien der Leistungsnachweise an das das ZPLA übermittelt. Fragen bezüglich der Anerkennung von Leistungen beantwortet das Studienbüro Geschichte.(studienberater.geschichte"AT"uni-hamburg.de)
3.10 Mathematik
Anträge auf Anerkennungen werden bei dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss gestellt. Die zuständigen Prüfungsausschüsse variieren hier nach B.A. und M.A. sowie nach Lehramtstyp. Einzureichen sind das ausgefüllte Formular des ZPLA sowie ein entsprechender benoteter Leistungsnachweis bzw. ein Auszug aus dem STiNE-Leistungskonto. Der Fachbereich weist darüber hinaus darauf hin, dass Anträge auf Anerkennung frühzeitig gestellt werden sollten, da eine inhaltliche Prüfung des Antrags mitunter einige Zeit beanspruchen kann.
3.11 Medientechnik
Die Anerkennung von Studienleistungen für die berufliche Fachrichtung Medientechnik erfolgt am Institut für Technik, Arbeitsprozesse und Berufliche Bildung der TUHH. Für den Antrag auf Anerkennung werden benötigt: Das Anerkennungsformular des ZPLA, die Nachweise über die anzuerkennenden Leistungen sowie ein separates Formular zur Zuordnung der anzuerkennenden Leistungen zu den Modulen des Teilstudiengangs Medientechnik (erhältlich im Sekretariat des Instituts für Technik, Arbeitsprozesse und Berufliche Bildung). Diese Unterlagen sind zu einem Termin mit dem zuständigen Koordinator, der ebenfalls beim o.g. Sekretariat vereinbart wird, mitzubringen. Der Koordinator prüft und entscheidet über die vorläufige Anerkennung anhand der Auflistung und Nachweise.
3.12 Musik
Anträge auf Anerkennung werden an das Sekretariat der Studiendekanats III der HfMT gerichtet.
3.13 Philosophie
Anträge auf Anerkennung sind über die Adresse pruefung.philosophie"AT"uni-hamburg.de an den Prüfungsausschuss des Philosophischen Seminars zu richten. Einzureichen ist dabei das ausgefüllte Formular des ZPLA sowie Leistungsnachweise über die anzuerkennenden Leistungen. Welche Nachweise hier erforderlich sind, ist vom Einzelfall abhängig. Sollten die eingereichten Nachweise nicht ausreichen, erfolgt eine Benachrichtigung durch den Prüfungsausschuss mit der Bitte um weitere Belege. Der Prüfungsausschuss bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag. Fragen zum Thema Anerkennung beantwortet das Beraterteam des Philosophischen Seminars.
3.14 Physik
Anträge auf Anerkennung werden an das Studienbüro Physik gestellt. Einzureichen sind hier das ausgefüllte Formular des ZPLA und Nachweise. Das Studienbüro leitet den Antrag weiter an den Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Lehramt in Physik, der über die Anerkennung entscheidet.
3.15 Sozialwissenschaften
Anträge auf Anerkennung werden bei dem zuständigen Studienkoordinator gestellt. Dazu ist die Sprechstunde aufzusuchen oder ein individueller Termin zu vereinbaren. Einzureichen sind das Formular des ZPLA sowie ein offizielles Transcript of Records oder äquivalente aussagekräftige Bescheinigungen über die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen (im Original und in Kopie). Über die Anerkennung entscheidet der dezentrale Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Sozialwissenschaften.
4. Quellen
- Von Anerkennung von Leistungen wird gesprochen, wenn es sich um an einer Hochschule erbrachte Studienleistungen handelt, von Anrechnung wird gesprochen, wenn die Vorleistung in beruflicher Praxis besteht. Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit halber „Anerkennung“ als Oberbegriff verwendet.
- Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S.18) §20. Zu finden unter: http://www.bmbf.de/pubRD/HRG_20070418.pdf.
- Hamburgisches Hochschulrahmengesetz vom 18. Juli 2001 auf juris.de